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§ 14 - RECHNUNGSPRÜFUNG
 

§ 14 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsperiode der Rechnungsprüfer ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer erstellen jedes Jahr einen Rechnungsprüfungsbericht, der in der Mitgliederversammlung zu verlesen ist und zur Niederschrift über die Mitgliederversammlung zu nehmen ist.


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