(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Der erste Vorsitzende ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung und Beachtung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind innerhalb einer Woche nach Einladung an den Vorstand zu richten. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Das gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf.
(4) Die Abstimmung erfolgt in offener Form, falls die Mitglieder-versammlung nicht eine andere Form beschließt.
(5) Die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer erfolgt grund-sätzlich geheim. Ausnahmsweise kann die Wahl auch in offener Abstim- mung durchgeführt werden, wenn dies einstimmig ohne Stimm-enthaltungen von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(6) Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.