(1) Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und der Ausschüsse und hat Sitz und Stimme in allen Ausschüssen. Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden tritt der zweite Vorsitzende an seine Stelle.
(2) Der erste Vorsitzende erledigt die laufenden Aufgaben in eigener Verantwortung. Er ist befugt, bis zu einer Höhe von 100,-- EUR in eigener Verantwortung im Namen des Vereins zu handeln. Diese Regelung gilt vereinsintern.