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 DER VEREIN
Vorstandschaft
Satzung
Beitragsordnung

§ 10 - VORSTAND
 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, vier Beisitzern und dem gesetzlichen Vertreter der Gemeinde Walting kraft Amtes.

(2) Im übrigen werden dieVorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet in jedem Falle mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Beim vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Zuwahl durch gemeinsamen Vorstandsbeschluß. Diese Zuwahl für den Rest der Amtszeit soll innerhalb von drei Monaten erfolgen.

(3) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich oder mündlich, in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist für sich einzelvertretungsbefugt. Vereinsintern gilt, daß der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.

(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Entscheidung über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (vgl § 4 Abs. 3 Satz 1 )
b) Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Kalenderjahr
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
f) Einsetzung von Ausschüssen


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