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Vorstandschaft
Satzung
Beitragsordnung

§ 8 - MITGLIEDSBEITRÄGE
 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag nach der Beitragsordnung zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und den Mitgliedern mitgeteilt.
(2) Der Jahresbeitrag ist fällig bei Aufnahme und zu Beginn eines Kalenderjahres. Er ist kostenfrei an die Kasse des Vereins zu entrichten. Bei Ein- und Austritt im Laufe eines Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.


§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder | § 9 - Organe des Vereins