§ 6 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bzw. mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2). Hierüber ist das neue Vereinsmitglied schriftlich zu unterrichten.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch 1. Tod 2. Austritt (Kündigung) 3. Ausschluß 4. Streichung
(3) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu erklären.
(4) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Dies ist dem betroffenen Mitglied mindestens 14 Tage vor der Mitglieder-versammlung schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat während dieser Frist die Möglichkeit , sich schriftlich oder mündlich zu den für den Ausschluß erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
(5) Die Streichung aus dem Verein erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten entrichtet. In der Mahnung muß auf die mögliche Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die schriftliche Mahnung ist auch gültig, wenn die Sendung als unzustellbar zurückgesandt wird. Die Streichung des Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstands.
(6) Durch die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft bleiben die Verpflichtungen, die gegenüber dem Verein vor dem Ausscheiden entstanden sind, unberührt. Das bisherige Mitglied hat durch die Beendigung keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins.