(1) Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitglieder-versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod oder durch Aberkennung. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dies ist dem betroffenen Ehrenmitglied mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Ehren-mitglied hat während dieser Frist die Möglichkeit , sich schriftlich oder mündlich zu den für die Aberkennung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.