(1) Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder und b) Ehrenmitglieder (§ 5)
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden: 1. natürliche Personen, 2. juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
sofern die unter Nr. 1 bis 2 genannten Personen/Personenvereinigungen bereit sind, die Vereinstätigkeit zu unterstützen.
(3) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig und nicht mehr anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.